Station 4

Zwangssterilisation und Rassenhygiene

In den 1920er Jahren wurden Ideen zur Unfruchtbarmachung oder gar Tötung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen immer offener propagiert. Solche Maßnahmen wurden bereits im 19. Jahrhundert international diskutiert. Befürchtet wurde, dass sich »minderwertige« Menschen schneller fortpflanzen würden als »hochwertige«. Die vermutete Gefahr für die »Erbgesundheit« des Volkes und die vermeintlich hohen Kosten für die Versorgung »minderwertiger« Menschen standen dabei im Mittelpunkt.

Im Nationalsozialismus wurden diese Ansichten zur Staatspolitik. Am 14. Juni 1933 wurde das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« verabschiedet. Es sah ausdrücklich die zwangsweise Unfruchtbarmachung von Menschen bei damals als erblich angesehenen Krankheiten wie »angeborenem Schwachsinn« oder Schizophrenie vor. Alle Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen waren verpflichtet, für »erbkrank« gehaltene Personen anzuzeigen.

»Erbgesundheitsgerichte« mit einem Juristen und zwei Ärzten entschieden über die Sterilisation. In der Pfalz befanden sich diese Gerichte in Frankenthal und Zweibrücken. Die Klingenmünsterer Psychiater Josef Klüber, Gottfried Edenhofer, Heinrich Schmidt, Friedrich Baldauf und Helmut Dürr beteiligten sich als Gutachter und Beisitzer. Die Gerichte lehnten den Eingriff nur sehr selten ab.

Im gesamten Deutschen Reich wurden von 1934 bis 1945 etwa 400.000 Menschen »im Namen des Volkes« sterilisiert – geschätzt deutlich über 7000 davon in der Pfalz.

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